§ 1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Heilpraktiker Psychotherapie als Verwender und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde.
§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages
1) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers für Psychotherapie, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
2) Der Heilpraktiker für Psychotherapie erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
3) Über die Diagnose und Therapiemöglichkeiten entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker für Psychotherapie über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, wenn und soweit der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
4) Vielfach werden vom Heilpraktiker für Psychotherapie auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt, auch nicht allgemein erklärbar sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies dem Heilpraktiker für Psychotherapie gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären.
5) Der Heilpraktiker für Psychotherapie erteilt keine Heilversprechen, darf keine Krankschreibungen bei gesetzlich Versicherten vornehmen und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3 Vertraulichkeit der Behandlung
1) Der Heilpraktiker für Psychotherapie behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte gegenüber Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunftserteilung im Interesse des Patienten erfolgt und dessen mutmaßlichen Willen entspricht.
2) Absatz1 findet keine Anwendung soweit der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunft verpflichtet oder berechtigt ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Heilpraktiker für Psychotherapie oder dessen Berufsausübung stattfinden.
§ 4 Kündigung des Behandlungsvertrages
1) Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
2) Eine Kündigung durch den Heilpraktiker für Psychotherapie zur Unzeit ist jedoch nur zulässig soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn der Heilpraktiker aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die Ihn in einen Gewissenskonflikt bringen könnten. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche des Heilpraktikers bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 5 Honorierung des Heilpraktikers
1) Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages entsteht der Honoraranspruch des Heilpraktikers für Psychotherapie gegenüber dem Patienten.
2) Sofern zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie und Patient ein Honorar nicht individuell vereinbart worden ist, gelten die Sätze der Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH) in der aktuellen Fassung.
3) Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag.
4) Nicht eingehaltene oder kurzfristig (weniger als 24 Stunden vorher) abgesagte Termine werden voll berechnet. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin zu den üblichen Sprechzeiten absagt, oder am Erscheinen zum vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes gehindert ist, den der Patient nicht zu vertreten hat.
5) Die Honorare sind vom Patienten nach jeder Behandlung bar gegen Erhalt einer Quittung oder, falls zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie und Patienten gesondert vereinbart, nach Rechnungsstellung gemäß § 7dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen.
§ 6 Rechnungsstellung
1) Neben den Quittungen gemäß § 5 Absatz 5 erhält der Patient auf Verlangen vierteljährlich, spätestens nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Honorarrechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist.
2) Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Heilpraktikers, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Darüber hinaus enthält die Rechnung die Diagnose, den Behandlungszeitraum sowie die zu bezahlenden Honorare.
3) Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker für Psychotherapie dies entsprechend mitzuteilen.
§ 7 Honorarerstattung durch Dritte
1) Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars gegen Dritte hat, wird der Honoraranspruch des Heilpraktikers für Psychotherapie gem. § 5 hiervon nicht berührt. Die Honorarabrechnung des Heilpraktikers für Psychotherapie erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten. Eine Abrechnung direkt mit einem erstattungspflichtigen Dritten findet nicht statt. Eine Stundung des Honorar oder von Teilen des Honorars durch den Heilpraktiker in Erwartung einer möglichen Erstattung durch Dritte findet ebenfalls nicht statt.
2) Soweit der Heilpraktiker für Psychotherapie dem Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 5 Absatz 2. Der Umfang der Heilpraktikerleistung beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
3) Alle im Zusammenhang mit der Erstattung des Heilpraktikerhonorars durch Dritte notwendigen Auskünfte und Bescheinigungen werden auf Verlangen dem Patienten gegenüber erteilt .Diese Leistungen sind honorarpflichtig. Eine Auskunftserteilung an Dritte erfolgt nicht.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und dem Heilpraktiker für Psychotherapie aus dem Behandlungsvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 9 Salvatorische Klausel
1) Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
2) Soweit Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderungen eine unzumutbare Härte für eine Partei des Vertrages darstellen würde.